Prävention

Gewaltschutz im Bundeskriminalamt: Gewalt verhindern, bevor sie passiert

Nach dem Motto "Prävention als Auftrag und Schutz als Ziel" hat das Bundeskriminalamt (BK) im August 2024 ein eigenes Büro zum Gewaltschutz als nationale Koordinationsstelle eingerichtet. Dieser läuft seither erfolgreich im Probebetrieb. Im Fokus stehen die Gewaltprävention und der Schutz potenzieller Opfer.

Das Büro ist ursprünglich aus der Kriminalprävention und Opferhilfe hervorgegangen. Es gliedert sich derzeit in Gewalt in der Privatsphäre (GiP) und der Sicherheit im öffentlichen Raum. Die Kernaufgaben des Büros umfassen:
• die Erweiterung der Gewaltprävention,
• die Vernetzung aller mit Aufgaben des Gewaltschutzes befassten Organisationen, wie zum Beispiel NGO’s, Vereine oder Behörden zur Optimierung gemeinsamer beziehungsweise aufeinander aufbauender Maßnahmen in Bezug auf die Exekutive und
• die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit inklusive Etablierung einer internationalen Wissensplattform zum Austausch von Best Practice Ansätzen im Bereich des Gewaltschutzes zwischen Exekutivbehörden.

Gewaltschutz mit Schwerpunkt auf Gewalt in der Privatsphäre (GiP)
Das BK-Büro versucht zudem einheitliche Ausbildungsstandards für die Präventionsbediensteten im GiP-Bereich zu schaffen, weshalb es sich regelmäßig mit den Gewaltschutztrainerinnen- und Trainern in den Bundesländern vernetzt. Bisher wurden österreichweit etwa 1.300 Präventionsbedienstete ausgebildet. Des Weiteren wird das nationale Gewaltschutzgremium vom BK-Büro geleitet. Dieses Fachgremium wurde zur Sicherung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards eingerichtet und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller betroffenen Organisationseinheiten der Exekutive sowie der Verwaltung zusammen.

Gewaltschutz mit Schwerpunkt auf die Sicherheit im öffentlichen Raum
Im Mittelpunkt dieses polizeilichen Präventionsprogrammes steht die Vermittlung von situationsbedingten Präventionsmaßnahmen sowie die Vorbeugung sexueller und körperlicher Übergriffe auf Personen im öffentlichen Raum. Der Fokus liegt besonders auf Mädchen ab 16 Jahren und Frauen. Zur Sicherheit im öffentlichen Raum gehört beispielsweise auch das Programm Sicherheit am Arbeitsplatz.

Im Gewaltschutz, insbesondere im GiP-Bereich, gibt es mehrere polizeiliche Schutzmaßnahmen, die einen sofortigen, kurz- oder langfristigen Schutz ermöglichen. Dazu zählen:

Betretung- und Annäherungsverbot (BV/AV): sofortiger Schutzmaßnahme der Polizei
Betretungsverbot
Gefährderinnen und Gefährdern wird das Betreten der Wohnung der gefährdeten Person samt einem Umkreis von 100m untersagt. Ziel ist es das Leben, die Gesundheit und die Freiheit der gefährdeten Person zu schützen.
Vor der Verhängung eines BV muss eine Gefahrenprognose verfasst werden. Diese kann sich zum Beispiel auf das Verhalten der gewaltausübenden Person, den Zustand der gefährdeten Person oder auf Zeugenaussagen stützen.

Annäherungsverbot
Im Rahmen eines Annäherungsverbots wird dem Gefährder oder der Gefährderin die Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100m untersagt. Das AV gilt auch außerhalb der Wohnung. Das Verbot ist keine eigenständige Maßnahme, sondern wird gemeinsam mit dem BV für die Wohnung wirksam.

Das BV/AV gilt insgesamt zwei Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, wem die Wohnung oder das Haus gehört. Der gewaltausübenden Person werden die Schlüssel für die Schutzwohnung von der Polizei abgenommen. Der Gefährder oder die Gefährderin darf lediglich Dinge des persönlichen Bedarfs mitnehmen wie zum Beispiel Bargeld, persönliche Dokumente, Kleidung, Arbeitsmittel, und dergleichen. Ohne Begleitung der Polizei darf die weggewiesene Person die Wohnung oder das Haus nicht betreten - auch mit Zustimmung des Opfers nicht.

Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz (S-FK): besonderer Schutz für besonders Gefährdete
Seit Anfang 2020 gibt es das Instrument der Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz für Hochrisikofälle. So ein Fall liegt vor, wenn Tatsachen dafürsprechen, dass von einer Person eine besondere Gefahr für andere ausgeht.
Im Rahmen einer S-FK setzen Behörden und Institutionen vorbeugende Schutzmaßnahmen für die hoch gefährdete Person. Entscheidungsträger bei dieser Konferenz sind zum Beispiel:
• die Bezirksverwaltungsbehörde (Leitung)
• Exekutivbedienstete (Ersteinschreitende)
• das Gewaltschutzzentrum
• die Beratungsstelle für Gewaltprävention
• die Kinder- und Jugendhilfe
• und bei Bedarf diverse andere am Fall beteiligte Hilfsorganisationen.

Die Einberufung einer S-FK erfolgt durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde. Das Gewaltschutzbüro des Bundeskriminalamtes entwickelt sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen laufend weiter.

Einstweilige Verfügung (EV): gerichtlicher Schutz vor Gewalt
Wenn das Zusammenleben mit der gewaltausübenden Person für das Opfer unzumutbar ist – etwa wegen vorangegangener Drohungen oder körperlicher Gewalt – kann es einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen. Dafür muss kein Polizeieinsatz vorangegangen sein. Voraussetzung für eine EV ist aber das dringende Wohnbedürfnis in der jeweiligen Wohnung oder im jeweiligen Haus. Die Eigentumsverhältnisse spielen dabei keine Rolle.

Nachdem das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, kann die gefährdete Person innerhalb von zwei Wochen eine EV beim Bezirksgericht in ihrem Wohnort beantragen. Bei der Antragstellung wird das Opfer vom Gewaltschutzzentrum unterstützt.

Danach fordert das Bezirksgericht die Akte bei der zuständigen Sicherheitsbehörde ein und entscheidet über den Antrag per Eilverfahren. Sobald die Entscheidung gefällt wird, endet das BV/AV und es gilt, was in der EV notiert ist.

Das Bezirksgericht kann beispielsweise entscheiden, dass die gewaltausübende Person die Wohnung oder das Haus bis zu sechs Monate nicht betreten darf. Gleichzeitig kann der oder dem Gewalttätigen bis zu einem Jahr lang verboten werden, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen, dessen Arbeitsplatz aufzusuchen oder die Schule der gemeinsamen Kinder zu betreten.

Artikel Nr: 30299 vom Freitag, 15. Mai 2026, 09:00 Uhr
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