Betretungs- und Annäherungsverbot
Die Polizei hat unterschiedliche Instrumente und Maßnahmen, die in solchen Situationen ergriffen werden.
Beim Betretungsverbot wird der Gefährderin oder dem Gefährder für zwei Wochen das Betreten der Wohnung und einem Schutzbereich im Umkreis von 100 Meter um die Wohnung untersagt. Das bedeutet, dass die Gefährderin oder der Gefährder innerhalb dieser zwei Wochen nicht in die Wohnung zurückkehren darf. Sollte die Gefährderin oder der Gefährder sich weigern, die Wohnung zu verlassen, kann die Person auch weggewiesen werden.
Im Zuge des „Gewaltschutzgesetz 2019“ wurde das Annäherungsverbot gesetzlich verankert. Für die gefährdete Person (inkludiert auch gefährdete Kinder oder Jugendliche) wurde damit ein Schutzbereich im Umkreis von 100 Meter festgesetzt, wo sich die Gefährderin oder der Gefährder nicht nähern darf. Das Annäherungsverbot ist ortsunabhängig. Es bezieht sich auf den jeweiligen Aufenthaltsort der gefährdeten Person. Damit wurde neben dem Betretungsverbot für die Wohnung inklusive des Umkreises von 100 Metern ein zusätzlicher Schutzbereich für die gefährdete Person geschaffen.
Der Gefährderin oder dem Gefährder werden die Schlüssel für die Schutzwohnung abgenommen. Diese oder dieser hat aber die Möglichkeit dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sollte sich während der Dauer des Betretungsverbotes die Notwendigkeit ergeben, dass die Gefährderin oder der Gefährder in die Wohnung muss (z.B. um persönliche Sachen zu holen), ist dies nur in Begleitung von Polizeibediensteten möglich.
Obligatorisches vorläufiges Waffenverbot
Wegen der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich zuletzt vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat, gilt seit 1. Jänner 2022 der Gefährderin oder dem Gefährder mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz obligatorisch ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Absatz 1 Waffengesetz 1996 (WaffG). Dies ist unabhängig davon, ob die Gefährderin oder der Gefährder Waffen, Munition oder waffenrechtliche Urkunden besitzt. Ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG gilt für die Dauer von vier Wochen und zieht ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach sich. Im Zuge dessen wird über die Verhängung eines (dauerhaften) Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG entschieden.
Sowohl die Gefährderin oder der Gefährder als auch die gefährdete Person, müssen sich an die zwei Wochen des Betretungs- und Annäherungsverbotes halten. Die Einhaltung des Betretungs- und Annäherungsverbots wird von der Polizei überprüft.
Bei Zuwiderhandlung kann durch die Behörde eine Geldstrafe oder eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Die Polizei kann die Gefährderin oder den Gefährder bei wiederholter Missachtung des Betretungs- und Annäherungsverbotes festnehmen!
Von der Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes wird automatisch das örtlich zuständige Gewaltschutzzentrum verständigt, welches mit der gefährdeten Person automatisch Kontakt aufnimmt. Die Expertinnen und Experten aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie und Rechtswissenschaften setzen sich mit der gefährdeten Person individuell mit der Zielsetzung auseinander, das künftige Leben gewaltfrei gestalten zu können. Gleichzeitig besteht für die Polizei die Möglichkeit mit der Gefährderin oder dem Gefährder ein Normverdeutlichungsgespräch zu führen, um nach einer gewissen Abkühlphase das Unrecht der Tat(en) nochmalig und eindringlich zu erläutern.
Sollte nach Ablauf der zwei Wochen noch weiterer Schutz erforderlich sein, kann am Bezirksgericht des Wohnortes eine Einstweilige Verfügung von der gefährdeten Person beantragt werden. Mit dieser kann der gefährdeten Person vor allem der weitere Verbleib in der vertrauten Wohnung ermöglicht werden. Die Einstweilige Verfügung kann im Bedarfsfall für Arbeitsplatz, Schule, etc. beantragt werden.
Durch die einstweilige Verfügung erlangt man einen längerfristigen Schutz. Die Einstweilige Verfügung kann bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes bei einem Scheidungsverfahren ausgedehnt werden. Das Gericht entscheidet über den Rahmen der Einstweilige Verfügung. Diese ist dann nicht mehr nur auf die Gefährderin oder den Gefährder beschränkt, sondern kann auf etwaige andere Personen, wie z.B. Verwandte, erweitert werden. Der Antrag für eine Einstweilige Verfügung muss vom Opfer beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, steht dem Opfer psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu, die im Vorfeld und währenddessen Unterstützung bietet.
Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2026