Beratungsstellen für Gewaltprävention
Mit 1. September 2021 trat die neue Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Kraft: Gefährder und Gefährderinnen müssen künftig nach einem Betretungs- und Annäherungsverbot eine Gewaltpräventionsberatung absolvieren.
Seit 1. September 2021 müssen Gefährder und Gefährderinnen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, an einer sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung in einer Beratungsstelle für Gewaltprävention teilnehmen.
Kontaktaufnahme und Beratung
Wird ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, so hat der Gefährder oder die Gefährderin fünf Tage Zeit, sich mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention in Verbindung zu setzen und einen Termin für die Beratung zu vereinbaren. Diese Beratung muss innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmalig stattfinden. In der sechsstündigen Beratung sollen die Gefährder und Gefährderinnen nicht nur über die möglichen drohenden rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt werden, sondern es sollen ihnen auch Wege aufgezeigt werden, wie sie die Kontrolle über das eigene Verhalten behalten. In einem weiteren Schritt und bei Bedarf werden ihnen weiterführende Therapien sowie Anti-Gewalt-Trainings angeboten. Oberstes Ziel dieser Beratung ist die Verhinderung von Wiederholungstaten.
Letzte Aktualisierung: 21. Jänner 2026