Prozessbegleitung
Verbrechensopfer, die durch die Tat emotional besonders betroffen sind, haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, wenn die professionelle Unterstützung durch Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Folgende Personen haben Anspruch auf Prozessbegleitung:
- Personen, die Opfer von Gewalt bzw. von gefährlicher Drohung oder in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung (zum Beispiel, weil sie vergewaltigt wurden) verletzt wurden oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte (zum Beispiel Vernachlässigung von Unmündigen);
- Voraussetzung ist, dass es sich um eine vorsätzlich begangene Tat handelt – es ist jedoch nicht notwendig, dass ein bestimmter Schaden (etwa eine Körperverletzung) eingetreten ist.
- Nahe Angehörige (Eltern, Kinder, Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte) einer Person, die durch eine Straftat getötet wurde
- Sonstige Angehörige (Nichten/Neffen, Cousinen/Cousins), die Zeugin/Zeuge der Tat waren
Opfer müssen spätestens vor ihrer ersten Befragung über das Angebot der Prozessbegleitung informiert werden. Sie bekommen dazu in der Regel eine Informationsbroschüre ausgehändigt. Der Informationsfolder Prozessbegleitung des Bundesministerium für Justiz steht in verschiedenen Sprachen kostenlos zum Download zur Verfügung:
Informationsfolder „Prozessbegleitung“ in deutscher und weiterer Sprachen
Weitere Informationen und Dokumente finden Sie unter Service/Download.
Letzte Aktualisierung: 21. Jänner 2026