Prävention & Opferhilfe

Opferhilfe

Opferhilfe


Allgemeines zu Unterstützungen für Verbrechensopfer

Im Allgemeinen bezeichnet man in der Kriminologie als Opfer die geschädigte Person eines Verbrechens, also jemanden, die oder der durch einen Täter in ihren/seinen Rechten verletzt wurde. Die Verletzung des Rechts kann sein:

  • Körperlicher Natur (zum Beispiel Mord, Körperverletzung, Gewalt, gefährliche Drohung, Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und/oder Selbstbestimmung)
  • Ideeller Natur (zum Beispiel Beleidigung, Urheberrechtsverletzung)
  • Materieller Natur (zum Beispiel Diebstahl, Sachbeschädigung)

Ein Opfer, das Anzeige gegen den und die Täter erstattet, hat das Recht, eine schriftliche Bestätigung der Anzeige zu erhalten.

Die Hilfeleistungen erstrecken sich von juristischer und psychosozialer Beratung, Hilfestellung im Strafverfahren, der Prozessbegleitung https://www.oesterreich.gv.at/themen/hilfe_und_finanzielle_unterstuetzung_erhalten/unterstuetzungen_fuer_verbrechensopfer/Seite.2910006.html , bis hin zu Schutz und Unterkunft in Notsituationen. Solche Leistungen werden von Institutionen, die im Bereich Opferhilfe tätig sind, angeboten:

Mehr Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten für Verbrechensopfer finden Sie auf http://www.oesterreich.gv.at/
(https://www.oesterreich.gv.at/themen/hilfe_und_finanzielle_unterstuetzung_erhalten/unterstuetzungen_fuer_verbrechensopfer.html )

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Opfer und Opferrechte im Detail

In der Strafprozessordnung (StPO) werden im § 65 Z1 drei Kategorien von Opfer definiert:

  • Besonders betroffene Opfer (§ 65 Z1 lit a StPO): jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte; Voraussetzung ist hier eine mit Vorsatz begangene Tat, nicht aber der Eintritt eines bestimmten Schadens. Neben Delikten gegen Leib und Leben können auch bestimmte Eigentumsdelikte (wie zum Beispiel Raub) oder Menschenhandel unter Ausnützung einer Autoritätsstellung oder einer Zwangslage umfasst sein.
  • Bestimmte Angehörige einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde (§ 65 Z1 lit b StPO): der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder, die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren; in diesem Fall spielen Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Tat keine Rolle.
  • Sonstige Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden erlitten haben (§ 65 Z1 lit c StPO): jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Damit genügt die Beeinträchtigung irgendwelcher strafrechtlich geschützten Rechtsgüter für die Erlangung der Stellung eines Opfers im Strafverfahren.

Opfer nach § 65 Z 1 lit. a und b StPO haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.  Neben der Erlangung der Stellung eines Opfers hat jede betroffene Person erweiterte verfahrensrechtliche Möglichkeiten:

  • Privatbeteiligung (§ 65 Z 2 StPO): Das Opfer kann sich am Verfahren beteiligen, um Ersatz für den erlittenen (materiellen) Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung (ideeller Interessen) zu begehren; die Privatbeteiligung hat die Wiedergutmachung des Schadens zum Ziel.
  • Privatanklage (§ 65 Z 3 StPO): In den Fällen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden Straftat kann das Opfer eine Anklage oder einen anderen Antrag auf Einleitung des Hauptverfahrens bei Gericht einbringen.
  • Subsidiaranklage (§ 65 Z 4 StPO): Ein Opfer, das sich als Privatbeteiligte(r) dem Verfahren angeschlossen hat, kann eine von der Staatsanwaltschaft zurückgezogene Anklage aufrecht halten.

Die Rechte eines Opfers sind ausführlich in den §§ 66 ff StPO geregelt. Diese Rechte sind den Opfern von Amts wegen zu gewähren. Sie können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Persönlichkeitsschutzrechte (Recht auf Achtung und Anerkennung der persönlichen Würde)
  • Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit
  • Belehrungs- und Informationsrechte sowie Kommunikationsgarantien (Information über Gegenstand und Fortgang des Verfahrens, Akteneinsicht, Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen und schriftliche Übersetzungen): Hier ist wichtig, dass es sich um eine aktive Informationspflicht durch Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gericht handelt.
  • Verfahrens- und Beteiligungsrechte (Anwesenheit bei kontradiktorischen Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten, bei Tatortrekonstruktionen und bei der Hauptverhandlung),
  • Fortführungsantrag (§ 195 StPO): Das Opfer kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens beantragen.
  • Kostenersatz: Die Kosten des Strafverfahrens sind allgemein in den §§ 380 ff StPO geregelt. Die Prozessbegleitung ist für das Opfer kostenlos. Besteht kein Anspruch auf Prozessbegleitung, so kann dem Privatbeteiligten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Verfahrenshilfe gewährt werden. Der Verurteilte, dem der Prozesskostenersatz aufgetragen wurde, hat auch die Kosten der Vertretung eines Privatbeteiligten zu ersetzen (§ 393 Abs. 4 StPO).
  • Recht auf Entschädigung: Das Recht auf Entschädigung ist im Wesentlichen durch die Möglichkeit der Privatbeteiligung nach § 67 StPO gewährleistet, wonach sich Opfer dem Strafverfahren mit ihren Schadenersatzansprüchen anschließen können.

Eine staatliche Entschädigung für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten sieht das Verbrechensopfergesetz (VOG) vor. Weitere Informationen dazu können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen eingeholt werden.

Besonders schutzbedürftige Opfer haben über die allgemeinen Opferrechte hinaus zusätzliche Rechte.

Auf jeden Fall besonders schutzbedürftig sind Opfer von Sexualstraftaten, minderjährige Opfer (= Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) und Opfer von Gewalt in Wohnungen.

Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Alter des Opfers, der seelische und gesundheitliche Zustand des Opfers und die Art und konkrete Umstände der Straftat.

Besonders schutzbedürftige Opfer haben über die allgemeinen Opferrechte hinaus insbesondere folgende zusätzliche Rechte:

  • Sie können verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden.
  • Sie können verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung schonend vernommen zu werden (das heißt in einem abgesonderten Raum, Übertragung der Vernehmung per Video in den Verhandlungssaal).
  • Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, besonders schutzbedürftige Opfer von Amts wegen über die Freilassung des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft, gegebenenfalls unter Angabe der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel, sowie über die Flucht und Wiederergreifung des Beschuldigten zu verständigen.

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Prozessbegleitung

Verbrechensopfer, die durch die Tat emotional besonders betroffen sind, haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, wenn die professionelle Unterstützung durch Prozessbegleiterinnen/Prozessbegleiter zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

Folgende Personen haben Anspruch auf Prozessbegleitung:

  • Personen, die Opfer von Gewalt bzw. von gefährlicher Drohung oder in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung (zum Beispiel weil sie vergewaltigt wurden) verletzt wurden oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte (zum Beispiel Vernachlässigung von Unmündigen);
    Voraussetzung ist, dass es sich um eine vorsätzlich begangene Tat handelt – es ist jedoch nicht notwendig, dass ein bestimmter Schaden (etwa eine Körperverletzung) eingetreten ist.
  • Nahe Angehörige (Eltern, Kinder, Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte) einer Person, die durch eine Straftat getötet wurde
  • Sonstige Angehörige (Nichten/Neffen, Cousinen/Cousins), die Zeugin/Zeuge der Tat waren

Opfer müssen spätestens vor ihrer ersten Befragung über das Angebot der Prozessbegleitung informiert werden. Sie bekommen dazu in der Regel eine Informationsbroschüre ausgehändigt. Der Informationsfolder Prozessbegleitung des Bundesministerium für Justiz steht in deutscher Sprache und weiteren Sprachen kostenlos zum Download:

Informationsfolder „Prozessbegleitung“ in deutscher und weiterer Sprachen 

Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche (1,5 MB) 

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Hilfe und Unterstützung