Fahndung & Internationales

Abgängigkeit

Kompetenzzentrum für Abgängige Personen (KAP)

Mit dem Kompetenzzentrum für abgängige Personen (KAP) wurde 2013 eine Einheit im Bundeskriminalamt geschaffen, die sich mit der Erstellung von Lagebildern, Optimierungen von Prozessen, der Vernetzung von Behörden im In- und Ausland, der Angehörigenbetreuung und Präventionsarbeit beschäftigt.

Information und Hilfe

Hilfreiche Informationen für Angehörige

Das KAP hat ein Formular für Angehörige sowie Pflege- und Betreuungspersonal von Menschen erstellt, die zum unangekündigten Verschwinden neigen. Es soll gewährlisten, dass bei einem Notfall wichtige Informationen griffbereit zur Verfügung stehen.
Formular zur Vorbereitung auf einen möglichen Vermisstenfall (817 kB)
Ratschläge für Angehörige und Betroffene (148,4 KB) 

Ist eine Person verschwunden und eine Vermisstenanzeige bei der Polizei gemacht worden, können Angehörige die Arbeit der Polizei unterstützen.
Informationsblatt für Angehörige von vermissten Personen (169 KB) 

Auch wenn eine Person schon über einen längeren Zeitraum abgängig ist, kann weiterhin bei der Suche mitgeholfen werden.
Informationsblatt zum Thema Langzeitabgängigkeit (167,2 KB) 

Anzeigeformular für Betreuungseinrichtungen

Das KAP hat ein Formular für Betreuungseinrichtungen von Minderjährigen erstellt, das im Fall einer Abgängigkeit zur Anzeigeerstattung bei der Polizei verwendet werden kann.
Anzeigeformular für Betreuungseinrichtungen (144 KB) 

Allgemeines

Folder über das Kompetenzzentrum für Abgängige Personen (604,5 KB) 
LEICHTER LESEN-Folder über das Kompetenzzentrum für Abgängige Personen (270 KB) 

Wann gilt eine Person als abgängig?

In der Regel wird eine Person, die ihrem gewohnten Umfeld fernbleibt, von Angehörigen oder Bekannten bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle als abgängig gemeldet. Dabei spielt die Dauer der Abgängigkeit keine Rolle! Die Polizei leitet eine Fahndung ein, wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr besteht oder die abgängige Person Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden sein könnte, die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder wenn es sich um eine Minderjährige oder einen Minderjährigen handelt und ein Ersuchen eines berechtigten Elternteils vorliegt (§ 162 Abs. 1 ABGB).

Was unternimmt die Polizei?

Grundsätzlich erfolgt die Bearbeitung eines Vermisstenfalles durch die örtlich zuständige Polizeiinspektion. Abhängig von den Umständen des Falles werden die  Fahndungsmaßnahmen auch von den Landeskriminalämtern durchgeführt. Die Angaben der anzeigenden Person dienen der Polizei als Grundlage für die erste Beurteilung der Situation. Dabei ist jeder Hinweis wichtig! Basierend auf diesen Informationen werden die Suchmaßnahmen unverzüglich eingeleitet. Die Daten zur abgängigen Person werden im österreichischen Fahndungssystem (EKIS) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert und sind dadurch sofort in allen Schengen-Staaten abrufbar. Wird eine Person unter 18 Jahren als abgängig gemeldet, setzt die Polizei in jedem Fall – auch ohne spezielle Gefährdungslage – die ersten Schritte, sofern ein entsprechendes Ersuchen eines berechtigten Elternteils vorliegt.

Das Verschwinden einer nahestehenden Person kann für die Betroffenen ein traumatisierendes Ereignis darstellen. Jede Abgängigkeit wird daher von der Polizei mit großer Sorgfalt und Sensibilität bearbeitet.

Internationale Fahndung

In Vermisstenfällen, bei denen sich die abgängige Person im Ausland aufhalten könnte, wird auch das Bundeskriminalamt tätig: die Fahndungs- oder Auskunftsersuchen werden an andere Staaten weitergeleitet und erforderlichenfalls wird eine weltweite Fahndung veranlasst. Das Bundeskriminalamt ist umgekehrt aber auch Schnittstelle bei Ersuchen ausländischer Polizeidienststellen um Mitfahndung nach Vermissten. Die notwendigen Abgleiche mit den nationalen DNA- und Fingerabdrucksammlungen werden ebenfalls vom Bundeskriminalamt veranlasst.

Öffentlichkeitsfahndung durch die Polizei

Die Polizei darf eine Veröffentlichung der Vermisstenfahndung ausnahmslos nur dann veranlassen, wenn

  • bei einem abgängigen Minderjährigen das Einverständnis einer erziehungsberechtigten Person vorliegt oder
  • bei einem abgängigen Erwachsenen die Zustimmung von einer Erwachsenenvertretung oder einem/einer Abwesenheitskurator/in gegeben wurde.
    Mehr Informationen zur Bestellung eines Abwesenheitskurators

Im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung erfolgt dann eine Information an die Medien und eine Veröffentlichung der Daten auf der Homepage des Bundeskriminalamts sowie in der Polizei-App. In besonderen Fällen können noch weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel die Veröffentlichung in den Infoscreens öffentlicher Verkehrsmittel, veranlasst werden.

Kontakt

Bundeskriminalamt
Kompetenzzentrum für Abgängige Personen und Interpolfahndung
Josef Holaubek-Platz 1
1090 Wien
Tel.: +43 (0)1 24 836-985025
Email: KAP@bmi.gv.at